Die Begutachtung Ihres Fahrzeugs erfolgt in der Werkstatt, an einem unserer Büros, beim Fahrzeughalter vor Ort oder am Standort des Fahrzeuges durch einen unserer spezialisierten Sachverständigen.
Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.
Termine werden zeitnah vereinbart, so dass keine unnötigen Verzögerungen auftreten.
Unsere Sachverständigen gewährleisten eine korrekte und unabhängige Gutachtenerstellung.
Zur Erleichterung für Sie:
Wir rechnen die Kosten für Ihr Gutachten mit dem Versicherer selbst ab. Dazu benötigen wir eine unterschriebene Abtretungserklärung, die Sie links herunterladen können.
Anhaltspunkte, die der Geschädigte zum Ausgleich seiner Ansprüche kennen muss. Im Regelfall weist das Schadengutachten folgende Werte aus:
Ihr Recht - unabhängiges Gutachten
Der Geschädigte darf in einem Haftpflichtschadenfall den Sachverständigen frei wählen. Der Geschädigte muss nicht für die Kosten des neutralen Gutachtens aufkommen. Die Kosten trägt der Unfallverursacher (bzw. seine Versicherung).
Nach unverschuldetem Verkehrsunfall Kfz-Sachverständigen einschalten - das Sachverständigen-Honorar zahlt der Unfallverursacher
22. September 2011 (Quelle www.bvsk.de)
Häufig sind Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verunsichert, ob sie einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen dürfen. Oft handelt es sich ja scheinbar
nur um einfache Schäden, bei denen doch ein Kostenvoranschlag – so die Versicherer – ausreichen würde.
Man kann vor derartigen Entwicklungen nur ausdrücklich warnen. Selbst sogenannte einfachste Schäden stellen sich später oft als durchaus gravierender Unfallschaden heraus. Oft gibt es auch Streit
über den Unfallhergang, über die merkantile Wertminderung oder bei älteren Fahrzeugen über den Restwert des Unfallfahrzeuges.
Versicherer wollen gerne die Unfallschadenfeststellung selbst bestimmen. Dieses Recht steht dem Versicherer jedoch nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofes, nicht zu. Der
Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Der Geschädigte soll von unabhängiger Seite her Gewissheit erhalten, wie hoch der Schaden ist,
welche Wertminderung ihm zusteht und zugleich soll das Gutachten Beweismittel bewahren, falls der Unfallhergang nachher bestritten wird.
Aus diesem Grund sind Aussagen, wonach ein Kostenvoranschlag ausreicht oder dass auf einen Sachverständigen verzichtet wird, schadenersatzrechtlich ohne jede Bedeutung. Der Geschädigte darf auch
bei derartigen Aussagen des Versicherers einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen.
Häufig hat der Geschädigte Sorge, dass er die Kosten des Sachverständigen selbst tragen muss. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Liegt nicht erkennbar ein Bagatellschaden vor (in
der Regel unter 750,00 €) sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe durch den Schädiger zu zahlen.
Einige Versicherer haben zwischenzeitlich damit begonnen, Sachverständigenrechnungen willkürlich zu kürzen. Auch in diesen Fällen muss der Geschädigte keine Angst haben. Entweder beruft sich der
Sachverständige bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung auf die zu seinen Gunsten erteilte Abtretungserklärung und klagt selbst gegen den Versicherer oder aber der beauftragte Rechtsanwalt
wird die restlichen Sachverständigenkosten für den Geschädigten
durchsetzen.
Die Kaskoversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen einer Beschädigung an Ihrem Fahrzeug, die durch Eigenverschulden oder aber ggf. auch durch Dritte verursacht wurden.
Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, der ein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zugrunde liegt.
Die Entschädigungsleistungen sind im Gegensatz zum Haftpflichtschaden nicht gesetzlich, sondern in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Da es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und der Versicherung handelt, können Sie uns nicht direkt beauftragen. Die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens ist im Kasko-Schadenfall mit der Versicherung abzustimmen.